Sind zu berücksichtigende Transportbeanspruchungen gesetzlich vorgeschrieben?

Ja. Das Bundesministerium für Verkehr hat 1997 die Bekanntmachung der Richtlinien der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO), der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UN ECE) für das Packen von Beförderungseinheiten (CTUs) in Form der sogenannten CTU-Packrichtlinien herausgegeben.

Die CTU-Packrichtlinien (Richtlinien für das Packen von Ladung außer Schüttgut in oder auf Beförderungseinheiten (CTUs) bei Beförderung mit allen Verkehrsträgern zu Wasser und zu Lande) sind eine Zusammenstellung von Regeln, die für das Verpacken, Verladen, Verstauen und die Ladungssicherung gelten. Es handelt sich um ein leicht zu verstehendes Regelwerk, aus dem auch die Beschleunigungen und Transportbelastungen der einzelnen Verkehrsträger ersichtlich sind.

Ende 2014 wurde durch die oben genannten Origanisationen der neue CTU-Code (Code of Practice for Packing of Cargo Transport Units) ratifiziert. Dieser löst die CTU-Packrichtlinien ab, die den heutigen Anforderungen in vielen Punkten nicht mehr gerecht werden.

Das Bundesverkehrsministerium übersetzt derzeit die englische Vorlage. Es ist geplant den CTU-Code Ende 2015 als „Stand der Technik“ zu verabschieden, der dann als gesetzliche Grundlage Gültigkeit erhält und anzuwenden ist.

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