Exportverpacker und die Maschinenrichtlinie der EU

Exportverpacker werden auch mit Maschinen und Anlagen konfrontiert, die nicht transportfähig und eigentlich nicht oder nur mit erheblichem Aufwand zu verpacken sind. Letzteres läuft auch gegen den immensen Kostendruck, weil einige Maschinenhersteller den Verpackungsaufwand als notwendiges Übel betrachten und dabei ausschließlich die Verpackungskosten betrachten. Argumentationen in puncto Verpackungsfunktion, Qualität, Sicherheit und Ladungssicherung werden häufig ignoriert und verpuffen.

Wer sonst nichts weiß, der spricht vom Preis

oder anders ausgedrückt

Wo der Nutzen aufhört, beginnt der Preis

Ich behaupte, dass ein Großteil der Transport- und Verpackungskosten regelrecht auf dem Reißbrett bzw. CAD-System konstruiert und verursacht werden. Oft wären schon einfache Vorkehrungen für die Befestigung sehr hilfreich, das Packgut innerhalb einer Verpackung zu sichern, damit den Vorschriften der Ladungssicherung gerecht zu werden und paradoxerweise noch Verpackungskosten einzusparen.

Versuche, die sich stellenden Probleme mit Konstrukteuren zu besprechen und Lösungsvorschläge zu machen, verlaufen in der Regel erfolglos oder stoßen auf kein Interesse. Viele Verpacker versuchen es gar nicht mehr oder haben es noch nie „gewagt“.

Das ist schon lange so und das wird wahrscheinlich auch lange so bleiben. Allerdings wird dabei ein entscheidender Punkt gerne vergessen oder ist erst gar nicht bekannt.

Es gibt von Seiten der EU-Gesetzgebung klare Vorgaben. Gemeint ist die Richtlinie 2006/42/EG, die bei uns als nationales Recht gilt. Wenn überhaupt, besser bekannt als „Maschinenrichtlinie“ im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes und der CE-Kennzeichnung.

In der Maschinenrichtlinie heißt es unter Ziffer 1.1.2.
Grundsätze für die Integration der Sicherheit

a) Die Maschine ist so zu konstruieren und zu bauen, dass sie ihrer Funktion gerecht wird und unter den vorgesehenen Bedingungen – aber auch unter Berücksichtigung einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung der Maschine – Betrieb, Einrichten und Wartung erfolgen kann, ohne dass Personen einer Gefährdung ausgesetzt sind.

Die getroffenen Maßnahmen müssen darauf abzielen, Risiken während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine zu beseitigen, einschließlich der Zeit, in der die Maschine transportiert, montiert, demontiert, außer Betrieb gesetzt und entsorgt wird.

Weiter heißt es unter Ziffer 1.1.5.

Konstruktion der Maschine im Hinblick auf die Handhabung

Die Maschine oder jedes ihrer Bestandteile müssen

  • sicher gehandhabt und transportiert werden können;
  • so verpackt oder konstruiert sein, dass sie sicher und ohne Beschädigung gelagert werden können.

Beim Transport der Maschine und/oder ihrer Bestandteile müssen ungewollte Lageveränderungen und Gefährdungen durch mangelnde Standsicherheit ausgeschlossen sein, wenn die Handhabung entsprechend der Betriebsanleitung erfolgt.

Wenn sich die Maschine oder ihre verschiedenen Bestandteile aufgrund ihres Gewichtes, ihrer Abmessungen oder ihrer Form nicht von Hand bewegen lassen, muss die Maschine oder jeder ihrer Bestandteile

  • entweder mit Befestigungseinrichtungen ausgestattet sein, so dass sie von einer Lastaufnahmeeinrichtung aufgenommen werden können,
  • oder mit einer solchen Befestigungseinrichtung ausgestattet werden können
  • oder so geformt sein, dass die üblichen Lastaufnahmemittel leicht angelegt werden können.

Maschinen oder ihre Bestandteile, die von Hand transportiert werden, müssen

  • entweder leicht transportierbar sein
  • oder mit Greifvorrichtungen ausgestattet sein, die einen sicheren Transport ermöglichen.

Für die Handhabung von Werkzeugen und/oder Maschinenteilen, die auch bei geringem Gewicht eine Gefährdung darstellen können, sind besondere Vorkehrungen zu treffen.

Weiter unter 1.3.1.

Risiko des Verlusts der Standsicherheit

Die Maschine, ihre Bestandteile und ihre Ausrüstungsteile müssen ausreichend standsicher sein, um ein Umstürzen oder Herabfallen oder eine unkontrollierte Lageveränderung beim Transport, der Montage und der Demontage sowie jeder anderen Betätigung an der Maschine zu vermeiden.

Kann aufgrund der Form oder der vorgesehenen Installation der Maschine keine ausreichende Standsicherheit gewährleistet werden, müssen geeignete Befestigungsmittel vorgesehen und in der Betriebsanleitung angegeben werden.

Weiter unter 4.1.2.1.

Risiken durch mangelnde Standsicherheit

Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass die in Nummer 1.3.1 vorgeschriebene Standsicherheit sowohl im Betrieb als auch außer Betrieb und in allen Phasen des Transports, der Montage und der Demontage sowie bei absehbarem Ausfall von Bauteilen und auch bei den gemäß der Betriebsanleitung durchgeführten Prüfungen gewahrt bleibt. Zu diesem Zweck muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die entsprechenden Überprüfungsmethoden anwenden.

Weiter unter 4.1.2.3.

Festigkeit

Die Maschine, das Lastaufnahmemittel und ihre Bauteile müssen den Belastungen, denen sie im Betrieb und gegebenenfalls auch außer Betrieb ausgesetzt sind, unter den vorgesehenen Montage- und Betriebsbedingungen und in allen entsprechenden Betriebszuständen, gegebenenfalls unter bestimmten Witterungseinflüssen und menschlicher Krafteinwirkung, standhalten können. Diese Anforderung muss auch bei Transport, Montage und Demontage erfüllt sein. …

Fazit

Ein Maschinenhersteller kann nicht einfach ohne Berücksichtigung von Transportbelastung und Transportrisiko etwas konstruieren und einen Dienstleister in die Verantwortung des verkehrssicheren wie schadensfreien Transports entlassen.

 

Das könnte dich auch interessieren …