Sind Vorkehrungen gegen das Einfahren von Gabelstaplern und Staplerverbot sinnvoll?

Transportgerechte Verpackungen haben weder Staplerverbote noch konstruktive Maßnahmen gegen das Einfahren von Gabelstaplern.

Bei der Konstruktion einer Schwergutverpackung müssen Sie sich vor Augen halten, dass in Seehäfen Kolligewichte von bis zu 60 Tonnen mit Gabelstaplern bewegt werden können. Und das gegen die Uhr und immer ohne ausreichende Flächen.

Mit anderen Worten: Es muss sehr schnell gehen, der Unternehmer steht unter Kostendruck, das Personal steht unter Zeitdruck und arbeitet teilweise im Akkord, das Schiff legt nach Fahrplan ab. Und alle arbeiten unter beengten Verhältnissen. Gerade bei großen Kolli können deshalb Staplerfahrer fast nie geradeaus mit den Gabeln unter eine Kiste fahren. In den meisten Fällen erfolgt das Einfahren zwangsläufig in Kurvenfahrten. Dabei wird ein nicht zu beziffernder Anteil an Unterkufen und Klötzen beschädigt und/oder unbrauchbar.

Die Unterkufe ist das Bauteil, das zuerst geht und doch so wichtig ist

Dagegen arbeitet der Exportverpacker, der bestrebt ist, dem Staplerfahrer vorzuschreiben, wo er eine Kiste aufnehmen darf und wo nicht, oft auch bauliche Vorkehrungen trifft, die das Einfahren unterbinden sollen. Soll heißen: Sie machen es dem Gabelstaplerfahrer noch schwerer, als es ohnehin ist. Sie können davon ausgehen, dass der Stapler die Kisten auf die Gabeln und wieder herunter bekommt, mit oder ohne Ihre indirekte Mitwirkung. Wenn es sein muß, auch mit Karacho oder rückwärts schiebend über das unebene und raue Kaipflaster.

Richtig ist, genau das Gegenteil zu machen. Es dem Staplerfahrer so einfach wie nur irgend möglich machen, das Packstück auf die Gabel zu bekommen. Dann wird er auch nicht beschädigt. Das ist professionelle Exportverpackung und Schadensprävention und nicht etwa noch Staplerverbotsmarkierungen aufbringen. Die sieht niemand, und wenn, wird das an der Tagesroutine nichst ändern.

In der Rechtsprechnung könnte es durchaus so gesehen werden, dass ein Verpacker aus der Haftung ist, wenn Handhabungszeichen missachtet werden.

Wahrscheinlicher ist aber, dass die Verpackung als nicht transportgerecht eingestuft wird und der Schaden auf die Verpackungskonstruktion zurückgeführt wird.

In beiden Fällen ist der Warenfürsorge und dem Sicherheitsinteresse des Versenders nicht gedient!

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